Rechtsanwalt Siemsen
Mietrecht Baurecht Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Mietrecht Eckernförde

Als Rechtsanwalt für Mietrecht stellen das Wohnraummietrecht und das Gewerberaummietrecht einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Eckernförde dar, so dass ich Ihre Interessen im Mietrecht gern mit Engagement und Vehemenz durchsetze. Von der Vertragsgestaltung und Prüfung Ihres Mietvertrages über die Mieterhöhung, die Betriebs- und Heizkostenabrechnung, die Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen, Mietzahlungen und Mietminderungen, Schönheitsreparaturen, Schadensersatzansprüchen, die Abrechnung der Mietsicherheit bis hin zur zur ordentlichen Kündigung und fristlosen Kündigung des Mietvertrages, stehe ich Ihnen außeregrichtlich und -soweit dies erforderlich ist- auch im gerichtlichen Mahnverfahren und im streitigen Klageverfahren, z. B. bei der Räumungsklage zur Seite.

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Mietvertrag Gewerberaum Wohnraum

Durch die individuelle Vertragsgestaltung des Mietvertrages lassen sich Auseinandersetzungen im Mietrecht zwischen Vermieter und Mieter bereits im Vorwege oft vermeiden. Bei der Vertragsgestaltung und der Überprüfung einzelner Klauseln Ihres Mietvertrages für Wohnungen, Häuser und Gewerbeeinheiten stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Mietrecht mit der nötigen Erfahrung gern zur Seite.

Beim Gewerberaummietvertrag ergeben sich zahlreiche Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Etwa wenn ein Gewerberaummietvertrag als Zeitmietvetrag abgeschlossen werden soll, können Formfehler dazu führen, dass auch vor der eigentlich vereinbarten Vertragslaufzeit eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages möglich ist, so dass auf die Einhaltung der Schriftform bei Abschluss des Mietvertrages besonders Augenmerk gelegt werden muss. Andererseits kann die Nichteinhaltung der Schriftform im laufenden Gewerberaummietvertrag auch die Möglichkeit bieten, sich vom lästig gewordenen Vertrag vorzeitig zu lösen, so dass sich die fachkundige Prüfung des Mietvertrages durch einen Rechtsanwalt für Mietrecht lohnt. Auch zu Fragen im Zusammenhang mit Wertsicherungsklauseln, Betriebspflichten, Konkurrenzschutzklauseln, Instandsetzungspflichten, Schönheisreparaturen usw. stehe ich Ihnen als Anwalt für Mietrecht gern zur Seite.

Auch beim Wohnraummietvertrag sind zahlreiche Aspekte zu beachten. Soll etwa wegen späterem Eigenbedarf ein Zeitmietvertrag, oder zur Planungssicherheit ein befristeter Verzicht auf die ordentliche Kündigung vereinbart werden, macht sich die fachkundige Prüfung durch einen Rechtsanwalt für Mietrecht bereits vor Abschluss des Mietvertrages oft bezahlt, da sich formelle und inhaltliche Fehler nach Abschluss des Mietvertrages häufig nicht mehr korrigieren lassen. Dies gilt insbesondere auch für Vereinbarungen zur Mieterhöhung, durch Vereinbarung einer Indexmiete / Indexklausel oder einer Staffelmiete, da die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die Mietvertragsparteien oft vor tatsächliche und rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Vergleichswohnungen stellen. Als Rechtsanwalt für Mietrecht in Eckernförde sstehe ich Ihnen hier bei allen Fragen zur Seite.

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Mieterhöhung

Die Indexmiete, Staffelmiete oder die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sichern bei langen Vertragslaufzeiten in Wohnraum- und Gewerbemietverträgen die Investitionen für die Erhaltung und Modernisierung von Immobilien und stellen zugleich einen Inflationsausgleich dar. Mieterhöhungen scheitern in der täglichen Praxis oft, weil vor Abschluss des Mietvertrages und bei der Mieterhöhung kein fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt für Mietrecht eingeholt wurde.

Bei der Indexanpassung, bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und bei der Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt gern zur Seite.

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Betriebs- und Heizkostenabrechnung

Betriebs- und Heizkosten können bei wirksamer vertraglicher Vereinabrung auf den Mieter umgelegt werden. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, sind die Betriebskosten und die Heizkosten vom Vermieter zu tragen, so dass bereits bei Abschluss des Mietvertrages auf eine wirksame Vereinbarung geachtet werden muss. Dabei ist auch auf eine hinreichende Bestimmung der umzulegenden Betriebskosten zu achten, für deren Aufstellung die Betriebskostenverordnung gilt. Vermieter und Mieter können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Als Anwalt für Mietrecht berate und unterstütze ich Sie hierbei gern.

Der Vermeiter hat über die Vorauszahlungen für die Betriebskosten jährlich abzurechnen, wobei auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu achten ist. Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums erteilt werden. Andernfalls sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen. Einwendungen des Mieters müssen ebefalls spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden, weil nach Ablauf dieser Frist Einwendungen des Mieters in der Regel ausgeschlossen sind. Selbstverständlich berate ich Sie als Mietrecht Anwalt auch im Zusammenhang mit der jährlich anstehenden Betriebs- und Heizkostenabrechnung und setzte Ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch. 

Selbstverständlich berate ich Sie als Anwalt für Mietrecht auch im Zusammenhang mit der jährlich anstehenden Betriebs- und Heizkostenabrechnung und setzte Ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch.

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Mietmängel / Mietminderung

Im laufenden Mietverhältnis kommt es im Zusammenhang mit Mietmängeln häufig zu rechtllichen Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern, die um die Pflicht zur Mangelbeseitigung, Mietminderung und Schadensersatzansprüche geführt werden.

Ein Mietmangel liegt vor, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache zur Zeit der Überlassung aufgehoben bzw. gemindert ist, die tatsächliche Istbeschaffenheit also negativ von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht, wobei eine nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung hierbei außer Betracht bleibt. Ein Mangel liegt also immer dann vor, wenn der nach dem Mietvertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist, wobei die Gebrauchsbeeinträchtigung auf einem Sachmangel, einem Rechtsmangel oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen kann.

Maßgeblich sind also zunächst die vom Vermieter und Mieter im Mietvertrag festgelegten Bestimmungen, welcher Gebrauch geschuldet ist bzw. welchen Zustand das Mietobjekt während der Vertragsdauer haben soll, wobei derartige Vereinbarungen auch konkludent  geschlossen werden können. Vereinbarungen zu Wohnfläche, Baujahr, Lage, Ausstattung wie Balkon, Fahrstuhl, Garten, Küche, Bodenbelag, Fußbodenheizung etc. oder zu Einrichtungsgegenständen sind daher bei der Beurteilung heranzuziehen, ob ein Mietmangel vorliegt. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass ein schlechter Bauzustand nicht zwingend einen Mangel darstellt, etwa wenn eine Altbauwohnung nicht den modernsten Wohnstandards entspricht oder bei Abschluss des Mietvertrages auf störende Umwelteinflüsse wie Lärm oder Gerüche hingewiesen wird, etwa bei der Anmietung einer Wohnung über einer Gaststätte.

Typisches Beispiel für einen Mietmangel ist Feuchtigkeit in der Wohnung, die zu Schimmel und Stockflecken führt und neben der optischen Beeinträchtigung auch Gesundheitsgefahren verursachen kann. Da die Ursachen der Feuchtigkeit und des Schimmels oft streitig sind, weil der Mieter in zumutbarem Umfang sein Heiz- und Lüftungsverhalten der Wohnung anpassen muss, beruft sich der Vermieter oft auf fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters, während der Mieter typischerweise den Bauzustand für den Mangel verantwortlich macht. Feuchtigkeitsschäden und deren Folgen können erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen führen und zu einer erheblichen Mietminderung berechtigen, so dass die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in diesen Fällen für die Durchsetzung und Abwehr der Ansprüche stets geboten ist.

Mietmängel können sich aber auch aus Flächenabweichung, Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung durch andere Mieter, Nachbarn, Verkehrslärm oder Baustellen ergeben oder in einem Ausfall der Heizungsanlage, der Wasserversorgung, der Warmwasserversorgung oder der Stromversorgung begründet sein.

Bei der Abwehr und der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche und einer Mietminderung wegen Mietmängeln stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Mietrecht gern zur Seite und unterstütze Sie etwa bei der Frage, in welcher Höhe eine Mietminderung berechtigt ist und welche Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen werden sollten. Fehlende Mangelanzeigen mit Fristsetzung führen nicht selten dazu, dass Minderungsansprüche abgwehrt bzw. nicht durchgesetzt werden können, so dass die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Mietrecht sinnvoll ist.

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Mietrückstände / Mietschulden

Im laufenden Mietverhältnis kommt es aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit, aber auch aufgrund von Streitigekieten über Mängel und Mietminderungen häufig zu Mietrückständen und Mietschulden, die zu untragbaren finanziellen Belastungen führen. Als Rechtsanwalt für Mietrecht helfe ich Ihnen bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Zahlungsansprüche. Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung und Abmahnung bei unpünktlicher Mietzahlung sichern den schnellen Forderungseinzug. Lässt sich die gerichtliche Durchsetzung ausstehender Mieten nicht vermeiden, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt selbstverständlich auch für das gerichtliche Mahnverfahren und für das streitige Klageverfahren zur Verfügung und berate Sie gern zu Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

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Kündigung Mietvertrag / Räumungsklage

Es gibt zahlreiche Anlässe, die zur Kündigung des Mietvertrages führen können. Während der Mieter den Mietvertrag in der Regel ohne einen Grund  ordentlich kündigen kann, braucht der Vermieter stets ein berechtigtes Interesse, um das Mietverhältnis zum Mieter durch die  ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung oder sogar durch die fristlose Kündigung zu beenden.

Die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung können für den Vermieter etwa im Eigenbedarf begründet sein, so dass eine Eigenbedarfskündigung ausgesprchen werden kann. Um den Mietvertrag durch eine fristlose Kündigung beenden zu können, muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Diese Unzumutbarkeit kann etwa vorliegen wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch erheblich verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung oder Beschädigung erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten, beispielsweise durch Untervermietung, überlässt. Eine fristlose Kündigung ist auch möglich, wenn der Mieter sich mit zwei aufeinander folgenden Mieten oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Zahlungsverzug befindet oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Bei fortgesetzter unpünktlicher Mietzahlung ist stets, bei Vertragsverletzungen durch vertragswidries Verhalten wie zweckwidriger Mietgebrauch, Störung und Belästigungen anderer Mieter ist in der Regel vor Ausspruch einer Kündigung immer eine Abmahnung erforderlich. 

Bei der außergerichtlichen Durchsetzung und Abwehr der ordentlichen Kündigung, der fristlosen Kündigung und auch bei der gerichtlichen Räumungskalge berate und vertrete ich Sie mit der erforderlichen Vehemenz, um Ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses erfolgrich durchzusetzten.

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Schönheitsreparaturen / Schadensersatzansprüche / Mietsicherheit

Auch nach Beendigung des Mietvertrages sind nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen und Schäden am Mietobjekts auch im Zusammenhang mit der Mietsicherheit immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien, bei denen ich Sie gern fachlich berate und Ihre Ansprüche durchsetze.



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Rechtsanwalt Mietrecht Eckernförde

Jonas Siemsen

Langebrückstraße 34

24340 Eckernförde

Telefon 04351-8832640

Fax 04351-8832644

E-Mail: info@rechtsanwalt-siemsen.de



 
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